Wartezeit in Afghanistan: Kein Visum ohne Botschaftsbesuch

Ausländer, die ein Visum zur Einreise nach Deutschland wollen, müssen zur Klärung grundsätzlich in der zuständigen deutschen Botschaft erscheinen. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht und ließ damit auch keine Ausnahme für eine 26-jährige Frau und ihr zweijähriges Kind aus Afghanistan zu, die seit zwei Jahren auf einen Termin warten. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit (VG 21 L 640/21 V).

Die Frau will ein Visum zum Nachzug zu ihrem eingebürgerten deutschen Ehemann beantragen, wie das Gericht mitteilte. Dafür registrierte sie sich im Dezember 2019 auf der Warteliste der Deutschen Botschaft in Kabul. Bis August 2021 erhielt sie keinen Termin und forderte vom Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz.

Wegen der Machtübernahme durch die Taliban bekam die Frau dann einen Termin bei der dann zuständigen Botschaft in Pakistan für Oktober 2021 und erneut für November 2021. Beide Termine konnte die Frau nicht wahrnehmen, weil die Ausreise aus Afghanistan nicht gelang. Die Frau argumentierte daraufhin, wegen der Situation in Afghanistan könne kein persönliches Erscheinen verlangt werden. Kopien von Pässen und Eheurkunde müssten ausreichen.

Das Gericht stellte nun fest, die Entscheidung über ein Visum setze grundsätzlich eine persönliche Vorsprache voraus, um die nötigen Erkenntnisse zur Identität zu gewinnen. Im Gesetz sei vorgeschrieben, dass zur Feststellung der Identität Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht werden müssten.

Die lange Wartezeit sei kein Grund für eine Ausnahme. Diese liege an Engpässen in der Botschaft wegen der Situation in Afghanistan. Daran ändere auch die Machtübernahme der Taliban nichts, weil eine Vorsprache in Pakistan grundsätzlich möglich sei. Auch das verlangte Visum könnten Frau und Kind ja nur dann nutzen, wenn sie Afghanistan verlassen könnten. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig. (dpa)