Keine Religion muss mit dem Grundgesetz vereinbar sein

Muss der Islam mit dem Grundgesetz vereinbar sein, wie die AfD es fordert? Die Frage ist müßig, denn das Grundgesetz verlangt nichts dergleichen. Auch nicht von Christen. Von Dieter Grimm

Von Dieter Grimm

Das Grundgesetz gewährleistet Religionsfreiheit, und zwar für jedwede Religion. Religionsfreiheit heißt nicht nur, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen kann, ob er sich zu einer Religion bekennt und, wenn ja, zu welcher. Es heißt auch, dass die Glaubensgemeinschaft den Inhalt ihres Bekenntnisses und die daraus folgenden Verhaltensanforderungen an die Gläubigen selbst bestimmt.

Unter dem Grundgesetz hat der Staat nicht das Recht, einer Religionsgemeinschaft vorzuschreiben, was sie glauben darf und was nicht. Einer Religionsgemeinschaft ist es auch unbenommen, ihre Glaubensüberzeugung als die einzig wahre, jede andere dagegen als irrig zu betrachten. Sie kann sich sogar für religiös verpflichtet halten, den Irrtum zu bekämpfen.

Wahrheitsfindung ohne den Staat

Wenn die Glaubensinhalte einer Religion mit dem Grundgesetz vereinbar sein müssten, hätte es auch das Christentum in Deutschland schwer. Wie viele andere Religionen beansprucht es für die gottgegebene Lehre allgemeine, nicht nur religionsinterne Gültigkeit. Dürften die christlichen Konfessionen ihren Anspruch, dem wahren Gott zu dienen, vor dem alle anderen Götter nur Götzen sind, nicht aufrechterhalten, müssten sie dem ersten Gebot abschwören.

Der Katholizismus wäre unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil die Kirche das Priesteramt Männern vorbehält und die Heirat von Priestern mit einem Berufsverbot belegt. Eine auf göttliche Wahrheit gegründete Religionsgemeinschaft wie das Christentum lässt sich auch nicht auf demokratische Grundsätze festlegen. Weltreligionen wären gar nicht mehr möglich, wenn sie ihren Glaubensinhalt nach den jeweiligen Staatsverfassungen auszurichten hätten.

Gebet in einer Berliner Moschee. (Foto: imago)
Weltanschauliche Neutralität: „Der Staat hat für die Religionsfreiheit, wie für jedes Grundrecht, sogar eine Schutzpflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Religion der einheimischen oder der zugewanderten Bevölkerung handelt und ob sie seinen eigenen Wertvorstellungen entspricht oder ihnen zuwiderläuft“, schreibt Dieter Grimm.

Der Staat hat für die Religionsfreiheit, wie für jedes Grundrecht, sogar eine Schutzpflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Religion der einheimischen oder der zugewanderten Bevölkerung handelt und ob sie seinen eigenen Wertvorstellungen entspricht oder ihnen zuwiderläuft.

Das bedeutet, dass er die Religionsfreiheit nicht nur selbst achtet, sondern auch gegen Angriffe seitens Dritter schützt, die Religion nicht aus der öffentlichen Sphäre verdrängt, sondern ihr Raum gibt und erforderlichenfalls sogar verschafft, also das Gegenteil eines gegen die Religion gerichteten säkularen Fundamentalismus.

Die Religionen werden folglich nicht zur Aufgabe ihres Wahrheitsanspruchs gezwungen. Sie können ihre jeweiligen Wahrheitsansprüche vielmehr gerade deswegen aufrechterhalten, weil der Staat selbst sich aus der Wahrheitsfrage heraushält und für keine Partei ergreift.Normen nur in Grenzen

Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, welche aus den Glaubensüberzeugungen folgenden Verhaltensanforderungen an die Gläubigen der freiheitliche demokratische Staat hinzunehmen hat und welche er verbieten kann.

Dass eine Glaubensgemeinschaft ihren Glaubensinhalt selbst bestimmt, heißt nicht, dass sie ihn ungehindert verwirklichen darf. Zwar fällt auch das Recht, nach den Geboten des Glaubens zu leben, unter den Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit. Es kann aber mit demselben Recht von anderen Gläubigen oder Religionsgemeinschaften, mit anderen Grundrechten, mit wichtigen Gemeinschaftsgütern und mit den allgemeinen Gesetzen des Staates kollidieren und ist deswegen weniger einschränkungsfest als das Selbstbestimmungsrecht über Glaubensinhalte.

Freiheit der Religion gibt es in multireligiösen Gesellschaften nur, wenn es keiner Religion gestattet ist, ihre Wahrheit allgemeinverbindlich zu machen.

Dieter Grimm. Foto Picture alliance_dpa_akg_images_d_ E.Hoppe
Dieter Grimm war von 1987 bis 1999 Richter am Bundesverfassungsgericht, danach und bis 2005 Professor an der Humboldt-Universität Berlin. Von 2001 bis 2007 war er Rektor des Wissenschaftskollegs Berlin.

Der Absolutheitsanspruch der Religionsgemeinschaften kann folglich nicht gegenüber der Allgemeinheit, sondern nur gegenüber den eigenen Gläubigen, also im Innenbereich der Religionsgemeinschaften, Geltung beanspruchen; aber auch dort nur, soweit er freiwillig befolgt wird.

Der säkulare Staat darf seine Zwangsgewalt nicht für die Durchsetzung religiöser Normen zur Verfügung stellen. Aber selbst die freiwillige Unterwerfung unter religiöse Normen kann nur in Grenzen hingenommen werden. Diese Grenzen werden durch die unaufgebbaren Grundprinzipien des Grundgesetzes gezogen, allen voran die Menschenwürde.

Auch Grundrechte unterliegen Schranken

Religiös begründete Verhaltensanforderungen, die mit diesen Prinzipien kollidieren, können selbst im Innenverhältnis nicht geduldet werden. Gibt es Glaubensinhalte, die den obersten Grundsätzen der säkularen Ordnung widersprechen, schuldet der Staat den Gläubigen sogar Schutz gegenüber ihrer eigenen Religionsgemeinschaft.Außerhalb des Bereichs der unaufgebbaren Prinzipien kann man dagegen nachgiebiger sein, wenn Glaubensanforderungen mit allgemein geltenden Gesetzen kollidieren. Eine solche Kollision kann weder einseitig zugunsten der allgemeinen Gesetze aufgelöst werden, denn die Verfassung anerkennt die Religionsfreiheit; noch kann sie einseitig zugunsten der Religionsfreiheit aufgelöst werden, denn diese ist weder das einzige noch das oberste Grundrecht. Sie unterliegt wie alle Grundrechte gewissen Schranken.

Wo glaubensgeleitetes Verhalten in Widerspruch zu den allgemein geltenden Gesetzen gerät, sind daher Abwägungen zwischen den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Belangen der Allgemeinheit und dem Grundrecht auf Religionsfreiheit nötig, die manchmal zur Durchsetzung der allgemeinen Gesetze, manchmal zum Dispens von ihnen aus Rücksicht auf die Religion führen.

Kommunikationsfreiheit erlaubt Kritik

Diese Grundsätze gelten auch für das besonders heikle Verhältnis zwischen Religionsfreiheit und Meinungs-, Medien- sowie Kunstfreiheit. Sie genießen denselben Grundrechtsschutz wie die Religionsfreiheit. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für die Religion kann diese daher nicht gegen Kritik immunisieren. Das gilt umso mehr, als die demokratische Staatsform von der Kommunikationsfreiheit lebt.

Je stärker eine Religion auf die öffentliche Ordnung Einfluss zu nehmen sucht, desto mehr muss sie sich der Auseinandersetzung stellen und diese ertragen. Das schließt auch Spott und Satire ein, solange diese nicht Menschen wegen ihrer Religion herabwürdigt oder zum Hass gegen Gläubige anstachelt.

Kein Glaube muss mit dem Grundgesetz vereinbar sein, aber nicht alles, was ein Glaube fordert, darf unter dem Grundgesetz verwirklicht werden.

Dieter Grimm

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