Aussetzung von Ditib-Islamunterricht in Hessen rechtswidrig

Kassel. Die derzeitige Aussetzung des islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit dem Moscheeverband Ditib in Hessen ist rechtswidrig. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. Er bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom Juli 2021 und lehnte einen dagegen gerichteten Antrag des Landes Hessen ab.



Die Aussetzung des bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in Hessen durch das hessische Kultusministerium im April 2020 war demnach nicht rechtskonform. Der Verwaltungsgerichtshof betonte, das Land Hessen sei "nicht befugt gewesen, den seit dem Schuljahr 2013/2014 eingerichteten islamischen Religionsunterricht landesweit einzustellen".



Das Land Hessen hatte die Kooperation mit der Ditib zum Ende des Schuljahres 2019/2020 beendet. Zur Begründung hatte das Kultusministerium Zweifel an der Unabhängigkeit von Ditib Hessen vom türkischen Staat angegeben.



Im Schuljahr 2019/2020 war der islamische Religionsunterricht noch an 62 Schulen in Hessen angeboten worden. Der Bescheid zur Einrichtung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit Ditib Hessen war 2012 erteilt worden.



Der Verwaltungsgerichtshof führte nun aus, der Anspruch von Ditib Hessen auf Erteilung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in Hessen folge unmittelbar aus dem Bescheid von 2012. Dieser begründe als Verwaltungsakt "unmittelbar und rechtsverbindlich ein auf Dauer angelegtes Kooperationsverhältnis" mit Ditib Hessen und gewähre dem Moscheeverband einen "Anspruch auf aktive Kooperation".



Der Einrichtungsbescheid von 2012 entfalte weiterhin Bindungswirkung, denn er sei nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden und habe sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Das Land Hessen könne einer von ihm als verfassungswidrig erachteten Fortsetzung des eingerichteten Religionsunterrichts "allein durch eine Aufhebung des Einrichtungsbescheids" begegnen. Dafür seien die gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten maßgeblich. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht anfechtbar. (KNA)