Viele Frauen kennen ihre Rechte nicht

Während die afghanische Verfassung ausdrücklich internationale Standards betont, spielen sie für herkömmliche Ältestenräte keine große Rolle. Die Bevölkerung richtet sich überwiegend nach deren Urteilen und misstraut staatlichen Institutionen. Von Michael Nienhaus

In Afghanistan bestehen drei Rechtssysteme nebeneinander: das staatliche, das traditionelle und das islamische. Während die Verfassung ausdrücklich internationale Standards wie die UN-Menschenrechts-Charta betont, spielen sie für herkömmliche Ältestenräte keine große Rolle. Die Bevölkerung richtet sich indessen überwiegend nach deren Urteilen und misstraut staatlichen Institutionen. Von Michael Nienhaus

Afghanische Frau in Kabul passiert Plakat mit Aufruf zur Abstimmung über die Verfassung; Foto: AP
Schwerer Stand: Viele Frauen in Afghanistan wissen nicht, welche Rechte ihnen die Verfassung aber auch das islamische Recht der Scharia gewährt.

​​Wenn es um Afghanistan geht, dann hören wir vor allem die schlechten Nachrichten: Es geht um die schwierige Sicherheitslage und den ungebrochenen Einfluss von Drogenbaronen und Warlords. Auch weil der afghanischen Regierung nach wie vor das Durchsetzungsvermögen fehlt, verliert sie weiter an Legitimität.

Positive Entwicklungen finden weniger Aufmerksamkeit. Doch es gibt sie: Zum Beispiel die gestiegene Einschulungsquote von Mädchen, der Bau von Straßen und Krankenhäusern, die Durchführung von Trinkwasser- und Bewässerungsprojekten.

Diese Tätigkeiten der internationalen Organisationen werden von der afghanischen Bevölkerung unterstützt – zumindest in den Nord- und Nordostprovinzen.

Aufgrund der schwierigen politischen Rahmenbedingungen bleibt trotzdem eine Frage offen: Können in Afghanistan rechtstaatliche Strukturen, vor allem die Gewaltenteilung, eingeführt werden? Die internationale Gemeinschaft hat sich dies zur Aufgabe gemacht.

Ein funktionierender Rechtsstaat setzt dabei nicht nur eine unabhängige und korruptionsfreie Justiz voraus. Es gilt auch, allen Bürgern, unabhängig von Herkunft, Geschlecht und Einkommen, den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen.

Traditionelle Streitschlichtung

Wesentlich ist schließlich die allgemeine Anerkennung dieser Gerichte als Instanz der verbindlichen Rechtsprechung. Diese Bedingungen sind in Afghanistan noch längst nicht erfüllt.

Historisch haben Afghanen kaum Erfahrung mit unabhängiger Rechtsprechung. Sie sind gegenüber ihren Familien, dem Dorf oder auch der ethnischen Gruppe loyal, aber nicht gegenüber dem Staat.

Afghanistan kann daher kaum als Nation bezeichnet werden – selbst König Zahir Schah hatte während seiner Regierungszeit (1933 bis 1973) nie das gesamte Land unter Kontrolle.

Straf- und Zivilstreitigkeiten werden deshalb vor allem mit Hilfe von traditionellen Mechanismen geregelt. Das gilt für alle Regionen und ethnische Gruppen. Generell lässt sich sagen, dass Jirgas – traditionelle Ältestenräte – etwa 70 bis 80 Prozent der Fälle entscheiden.

Afghanischer Muslim; Foto: AP
Problematisch ist, dass Streitregelungen oft auf Gewohnheitsrecht und Scharia basieren, was meist im Widerspruch zur Verfassung steht.

​​Manchmal ziehen sie auch religiöse Führer zu Rate. Es kommt sogar vor, dass staatliche Gerichte Fälle an traditionelle Jirgas überweisen. Derlei dient zwar einerseits dem gesellschaftlichen Frieden, belegt andererseits aber auch, dass die Bevölkerung ein tiefes Misstrauen gegenüber der staatlichen Justiz hegt.

In der Tat lässt diese anhängige Fälle oft jahrelang liegen. Außerdem glauben viele, dass nur Recht bekommt, wer Richter besticht.

Die traditionellen Streitregelungsmechanismen haben indessen große Mängel. Einer betrifft die Frauen in ländlichen Regionen, die sich oft nicht auf ihre Rechte berufen können. Dies hat zwei Gründe:

  • Viele Frauen wissen nicht, welche Rechte ihnen die Verfassung aber auch das islamische Recht der Scharia gewährt.
  • Frauen dürfen nur in männlicher Begleitung vor Jirgas erscheinen, können also keine direkt Rechtshilfe bekommen. Die einzige Ausnahme sind einige Distrikte in Badaghshan, wo Ismaeliten leben.

    Stellenwert von Gewohnheitsrecht und Scharia

    Problematisch ist zudem, dass die Streitregelung oft auf Gewohnheitsrecht und Scharia beruht. Solche Rechtsvorstellungen stehen aber häufig im Widerspruch zur afghanischen Verfassung, die ausdrücklich auf die Bindungswirkung der von der Menschrechts-Charta der UN hinweist.

    Diese Grundsätze beachten aber die Mitglieder der Jirgas kaum. Ein Beispiel dafür ist die Praxis der Kinderheirat. Nach säkularem Recht, also laut Verfassung, ist sie in Afghanistan verboten.

    In ländlichen Gebieten war und ist sie aber bislang üblich, etwa in der Provinz Kundus. Dort hält der höchste geistige Führer, der Maulawi, solche Ehen auch weiterhin für gültig – mit der Begründung, sie seien im Rechtsbewusstsein der Menschen legitim.

    Ebenfalls verbreitet ist die Praxis der "Kompensation". Sie bedeutet, dass eine Frau oder ein Mädchen an eine andere Familie abgegeben werden kann, wenn dieser Familie Unrecht angetan wurde.

    Wenn zum Beispiel ein Mann ein Mitglied einer anderen Familie ermordet, dann kann seine Schwester den Geschädigten als Wiedergutmachung übergeben werden – auch wenn dies gegen die Menschenrechte und damit gegen die afghanische Verfassung verstößt.

    "Kompensation" kommt vor allem in Regionen mit mehrheitlich ismaelitischer, paschtunischer oder tadschikischer Bevölkerung vor.

    Ungenügendes Vertrauen in den Staat

    Solche Beispiele zeigen, dass das Gewohnheitsrecht und die Scharia das staatliche Bestrafungsmonopol aushebeln. Offenbar haben viele Menschen – vor allem in den ländlichen Gebieten – nach wie vor kein Vertrauen in die staatlichen Strukturen oder nicht genug Kenntnis davon.

    Besonders problematisch ist, dass Warlords und Drogenbarone ihre Gefolgsleute in Jirgas unterbringen, um ihre Interessen zum Beispiel in Landstreitigkeiten durchzusetzen.

    Die Kombination der drei, teilweise miteinander konkurrierenden Rechtssysteme, ist schwierig. Laut Verfassung müssen in Afghanistan alle Regelungen, Gesetze und Verordnungen mit der Scharia in Einklang stehen.

    Bislang haben staatliche Richter und Ankläger aber in der Regel keine oder nur geringe Kenntnisse des traditionellen und islamischen Rechts, wenn sie säkulares Recht studiert haben. Es gibt zwei unterschiedliche Arten von juristischen Studiengängen.

    Zuhörerinnen in der afghanischen Ratsversammlung; Foto: AP
    Justiz in Männnerhand - Frauen sind im afghanischen Rechtswesen, aber auch in politischen Funktionen vollkommen unterrepräsentiert.

    ​​Die einen lehren religiöses Recht an Scharia-Hochschulen, die anderen säkulares Recht an den "Faculties of Law and Political Sciences" der Universitäten (zum Beispiel in Kabul und Mazar-I-Sharif). Die Entwicklung eines einheitlichen Curriculums wurde erst kürzlich aufgenommen.

    Qualifizierte einheimische Juristen zu finden, ist ein weiteres Problem. Es gibt sie zwar, meistens arbeiten sie aber für internationale Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs). Die zahlen nämlich weitaus attraktivere Gehälter als der Staat.

    Richter verdienen umgerechnet nur etwa 60 bis 80 Dollar im Monat, NGOs zahlen afghanischen Juristen dagegen 900 bis 1200 Dollar. Organisationen aus den USA geben sogar noch mehr.

    Erschwerend kommt hinzu, dass es zu wenig Juristinnen im Staatsdienst gibt. In den vier Nordprovinzen Balgh, Kundus, Takhar und Badagshan sind zurzeit nur drei Richterinnen im Dienst. Das geht zu Lasten der Frauen, die aufgrund der Traditionen in den ländlichen Gebieten ohnehin schon benachteiligt werden.

    Frauen ermutigen

    Die Erfahrung lehrt, dass Frauen vor den traditionellen Jirgas nur sehr selten Scheidungen erwirken können – obwohl das laut Sharia möglich ist. In der Praxis ist das aber kaum durchzusetzen, Frauen dürfen schließlich gar nicht allein vor einer Jirga auftreten.

    Auch vor staatlichen Gerichten haben Frauen einen schweren Stand. Es ist nicht üblich, vor Menschen des anderen Geschlechts über Eheprobleme zu sprechen – und die Richter sind fast immer Männer.

    Die wichtigsten Hürden für Frauen sind aber ihre bereits erwähnten geringen Rechtskenntnisse. Viele afghanische NROs setzen hier an: Sie versuchen im Rahmen von Workshops, den geringen Bildungsgrad von Frauen zu verbessern.

    Dabei werden Rechtsthemen oft eingebettet – in Veranstaltungen zu Gesundheit, Kindererziehung oder Handarbeit. Voraussetzung für die Teilnahme ist indessen immer die Zustimmung der Ehemänner.

    Oft wird auch die Erlaubnis des örtlichen Mullahs eingeholt. NGOs organsieren deshalb oft auch Treffen mit den Männern eines Dorfes, um diese zu überzeugen. Die Mullahs spielen eine besondere Rolle, weil sie bei den Freitagsgebeten als Multiplikatoren wirken können.

    Dazu gibt es in jeder Provinzhauptstadt eine Vertretung des Frauenministeriums, das Department of Women Affairs. Häufig trifft man hier rechtskundige Frauen, die ihre Geschlechtsgenossinnen beraten und gegebenenfalls auch vor Gericht unterstützen können.

    Vermutlich wäre es sinnvoll, diese Büros zu fördern. Vor allem der Aufbau von Vertretungen in den einzelnen Distrikten wäre wichtig, damit Frauen, die kein Geld oder keine Erlaubnis haben, um in die Provinzhauptstadt zu fahren, Rat bekommen.

    Der Ort, an dem vielleicht am effektivsten für mehr Rechtsbewusstsein geworben werden kann, sind aber die Schulen – vor allem Mädchenschulen. Entsprechende Unterrichtsmodule gibt es schon.

    Nun müssen noch die Lehrer für dieses Thema sensibilisiert werden. Einheimische NGOs organisieren dafür Fortbildungskurse. Wie Direktorinnen von Mädchenschulen aber bestätigen, wird auch hier vorher die Zustimmung der Väter und der Mullahs eingeholt.

    All diese Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan sind langfristig angelegt. Es gilt alte Denkstrukturen aufzubrechen und das erstreckt sich manchmal über mehrere Generationen.

    Doch wenn Afghanistan den Anspruch hat, ein demokratisches Rechtssystem aufzubauen, dann muss sich auch in der Bevölkerung das dafür notwendige Rechtsbewusstsein entwickeln.

    Michael Nienhaus

    © Zeitschrift Entwicklung und Zusammenarbeit 2008

    Michael Nienhaus ist Jurist und hat die GTZ in Afghanistan beraten.

    Qantara.de

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