Islamisches Familienrecht
Reformen gegen das religiöse Establishment

Gleichheit bei der Scheidung, Verbot der Polygamie: Reformer des islamischen Familienrechts haben eine eindeutige Agenda. Sie machen sich die Mehrdeutigkeit der traditionellen Rechtslehren zunutze. Von Joseph Croitoru

Das Interesse von Orientalisten und Rechtswissenschaftlern am Familienrecht in den islamischen Ländern wächst kontinuierlich. Gerade auch Wissenschaftlerinnen forschen, häufig aus feministischer Perspektive oder im Rahmen der Genderstudien, über die rechtliche Lage der Frau in der muslimischen Welt, die zu einem erheblichen Teil durch Familiengesetzbücher bestimmt wird.

Infolge der verstärkten Migration aus islamischen Ländern hat auch der Wissensbedarf bei den Justiz- und Einwanderungsbehörden im Westen zugenommen, was der Forschung zusätzliche Impulse liefert.

Wo in den Rechtssystemen der islamischen Länder Reformen begegnen, setzen sie häufig beim Familienrecht an. Dabei ist das Verhindern von Polygamie ebenso ein Ziel wie die Einschränkung des traditionellen, dem Ehemann vorbehaltenen Rechts, sich durch "Verstoßungsscheidung" (Talaq) einseitig zu trennen.

Von den Reformern angestrebt wird auch die Heraufsetzung des Heiratsmindestalters. Solche seit der Verabschiedung des für manche Länder besonders folgenreichen spätosmanischen Familiengesetzes von 1917 unternommenen Reformbestrebungen haben zwei amerikanische Rechtswissenschaftlerinnen und eine Rechtsanwältin unlängst für die arabischen Länder umfassend untersucht.

Sie konnten dabei nicht nur eine Reihe von Verbesserungen bei den Rechten von Frauen und minderjährigen Mädchen – etwa beim Heiratsalter – feststellen, sondern meinen auch, den Grund für den Erfolg der Reformversuche ausgemacht zu haben: Deren Initiatoren verzichteten bei ihrer Argumentation auf einen westlichen Menschenrechtsdiskurs und zögen stattdessen die religiösen Schriften und Rechtstraditionen des Islam heran (Kristen Stilt, Salma Waheedi, Swathi Gandhavadi Griffin, "The Ambitions of Muslim Family Law Reform", in: Harvard Journal of Law & Gender, Jg. 41, Heft 2, 2018 / Hein).

Im Zeichen der vier traditionellen Rechtsschulen

Die Regeln der Scharia waren in vormoderner Zeit durch die vier traditionellen Rechtsschulen geprägt, die je nach Land und Region unterschiedlichen Einfluss hatten und teilweise bis heute noch haben. Mit der Entstehung der Nationalstaaten wurden Teile des islamischen Rechts in die staatlichen Gesetzeswerke übernommen.

Porträtbild des ersten Präsidenten der Tunesischen Republik, Habib Bourguiba; Foto: Wikipedia
Explizit verboten wurde die Vielehe auch in Tunesien, allerdings erst 1957 und nur dank der Intervention des Präsidenten Habib Bourguiba. Auch wenn dieser sich auf universale Menschenrechte berief, wurde der gesetzgeberische Schritt durch die Anwendung des traditionellen islamischen Verfahrens des Idschtihad vollzogen, bei dem man sich einer neuen Lesart der Quellen bedient

Das osmanische Familiengesetz hatte für den Kodifizierungsprozess in den Ländern, die unter französische und britische Mandatsherrschaft kamen, erhebliche Folgen, weil die neuen Landesherren das osmanische Recht größtenteils übernahmen.

In der modernen Türkei unter Atatürk hingegen nahm man davon schon bald Abstand. Das 1926 im neu eingeführten Zivilrecht verankerte Familienrecht verfügte als erstes – und lange als einziges – in der islamischen Welt das ausdrückliche Verbot der Polygamie, was allerdings nicht verhinderte, dass sie in manchen Gebieten des Landes bis heute illegal praktiziert wird.

Kein Weiterkommen ohne das Bemühen genuiner Scharia-Traditionen

Explizit verboten wurde die Vielehe auch in Tunesien, allerdings erst 1957 und nur dank der Intervention des Präsidenten Habib Bourguiba. Auch wenn dieser sich auf universale Menschenrechte berief, wurde der gesetzgeberische Schritt durch die Anwendung des traditionellen islamischen Verfahrens des Idschtihad vollzogen, bei dem man sich einer neuen Lesart der Quellen bedient.

Im tunesischen Fall wurden die bekannten Koranverse zum Thema Polygamie (4:3, 4:129) herangezogen, welche die Vielehe zwar legitimieren, den Mann aber zugleich zu einer gleichberechtigten Behandlung aller Ehefrauen ermahnen. Just auf diese Vorbehalte des koranischen Textes konzentrierte sich der tunesische Gesetzgeber mit dem Argument, dass die Mehrfachehe unweigerlich zu Ungerechtigkeit führe und daher verboten werden müsse.

Als Begründung wurde die Aussage des Korans (4:129) "Und ihr werdet die Frauen nicht wirklich gerecht behandeln können, ihr mögt noch so sehr darauf aus sein", angeführt, die hier wortwörtlich verstanden wurde – anders als von traditionellen Rechtsgelehrten, die diese Stelle nur auf das emotionale Verhältnis des Mannes zu seinen Frauen zu beziehen pflegen. Zur Vermeidung der Vielehe in den arabischen Ländern, in denen sie nicht ausdrücklich verboten ist, haben Gesetzgeber zum Instrument der ehevertraglichen Vereinbarungen gegriffen, mit deren Hilfe Frauen sich gegen Polygamie absichern können.

Der Anwendung dieses Rechtsmittels stehen die drei moderateren der Rechtsschulen generell skeptisch gegenüber, am offensten erweist sich hier ausgerechnet die strenge hanbalitische. Auf Letztere können bei Bedarf die Anhänger der anderen Rechtsschulen bei der Rechtsfindung durch Takhayyur – Auswahl und damit verbundenes Heranziehen einer Minderheitsmeinung – zurückgreifen.

Die Redaktion empfiehlt