Frank Walther, 01. April 2012

zu Legitimation systematischer Diskriminierung von Elham Manea

In westlichen Ländern mit sexueller Freizügigkeit, wie der BRD, wird die islamische Mehrehe vermutlich häufiger praktiziert als in den muslimischen Ländern, da dies in dem gewissermaßen rechtsfreien Raum, wo diese Ehen vom Staat nicht anerkannt sind, leichter ist. Die zusätzlichen Ehefrauen gelten vor dem Gesetz des Staates als unverheiratet und alleinstehend und leben daher in vielen Fällen von staatl. Unterstützung, so daß der Ehemann nicht für ihren Unterhalt aufkommen muß, zu dem er nach dem islamischen Recht eigentlich verpflichtet wäre. Durch diese fehlende Anerkennung des Staates kann es jedoch im Falle der Auflösung der Ehe oder dem Todesfall des Familienvaters zu Benachteiligung der Beteiligten kommen, wie auch zu Komplikationen, wenn die zusätzliche Ehefrau keinen Aufenthaltstitel besitzt. Hier wäre es angebracht, das islamische Eherecht einzuführen, damit der Staat mit seinen Gesetzen nicht der Realität hinterhinkt.
Die Eheschließung – und Auflösung – unterliegt in allen Kulturen der Menschheit seit jeher religiösen Vorstellungen und Gesetzen, und es stellt eine Anmaßung des Staates dar, nur die zivile Eheschließung und gerichtliche Auflösung anzuerkennen.
Die von Menschen erfundenen „Menschenrechte“ sind nicht universell, da sie dem Geist einer bestimmten Zeit und einer bestimmten Kultur- und Weltanschauungsgemeinschaft entspringen. Demhingegen entspringen die Regelungen der islamischen Schari'a dem göttlichen Gesetz und sind somit für die Anhänger dieser Religion universell. Das islamische Recht stellt daher nur in den Augen der Nichtmuslime eine Benachteiligung dar, nicht aber in den Augen der Muslime.