Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil zu islamischem Religionsunterricht auf

Im Streit um islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen haben der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) und der Islamrat einen juristischen Etappensieg erzielt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied laut einem veröffentlichtem Beschluss, dass die Eigenschaft beider Dachverbände als Religionsgemeinschaft weiterer Aufklärung bedarf.

Es hob damit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster auf, wonach der ZMD und der Islamrat keinen Rechtsanspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen hat. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Urteil zur erneuten Verhandlung zurück an das OVG Münster.

Der ZMD-Vorsitzende Aiman Mazyek begrüßte die Entscheidung aus Leipzig, welche die Mängel des Urteils aus Münster vom November 2017 aufzeige. Die beiden Islamverbände streben die Einführung islamischen Religionsunterrichts als Ersatz für den Islamunterricht an, den Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch einführte und der 2019 endet.

Von einem Religionsunterricht im grundgesetzlichen Sinn unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass keine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat. Dieses Gremium besteht zur Hälfte aus Vertretern, die das Landesschulministerium im Einvernehmen mit Islamverbänden bestimmt.

Der ZMD stellte bereits 1994 einen Antrag auf Erteilung islamischen Religionsunterrichts in NRW. Dieser soll "gemäß den Vorgaben unserer Verfassung von uns als Religionsgemeinschaft unter staatlicher Aufsicht verantwortet und in deutscher Sprache sowie von an deutschen Universitäten ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern gelehrt" werden, wie Mazyek erklärte.

Samir Bouiassa, Landesvorsitzender des nordrhein-westfälischen ZMD, appellierte an die Landesregierung in Düsseldorf: "Es ist Zeit, dass die Politik die Entscheidung für einen verfassungskonformen islamischen Religionsunterricht trifft und diese nicht Gerichten überantwortet. Das sind Sie den muslimischen Kindern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern in NRW schuldig."

Das OVG in Münster hatte die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die beiden islamischen Verbände legten aber beim Bundesverwaltungsgericht eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Die Kriterien für die Einordnung eines Dachverbands als Religionsgemeinschaft hatte das Bundesverwaltungsgericht 2005 vorgegeben. Dazu gehört, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm beanspruchte Autorität bis hinunter zu den Moscheegemeinden real gilt. Diese Voraussetzung erfüllen der Zentralrat der Muslime und der Islamrat nach Auffassung des OVG-Senats nicht. (AFP)