Asylpaket 2 - Stichwort: Subsidiärer Schutz

Viele Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien erhalten in diesem Jahr nicht mehr ihre volle Anerkennung als Asylberechtigte, sondern nur noch einen "subsidiären Schutz". Eine Entscheidung für diesen subsidiären, also unterstützend oder behelfsmäßig zuerkannten Status kann von der Asylbehörde BAMF dann getroffen werden, wenn ein Antragsteller nicht die volle Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention nachweisen kann. 

Konkret geht es um die "begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" (Asylgesetz §3). Voraussetzung für den subsidiären Schutz eines Antragstellers sind "stichhaltige Gründe für die Annahme ..., dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht". 

Subsidiärer Schutz bedeutet, dass nur eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr statt drei Jahren erteilt wird. Sie kann aber um zwei Jahre verlängert werden, wenn der Grund für den subsidiären Schutz weiter besteht. Außerdem ist für zwei Jahre die Möglichkeit des Familiennachzugs ausgesetzt - diese Regelung wurde mit dem Asylpaket 2 im März dieses Jahres eingeführt. (dpa)