Europäischer Gerichtshof stärkt erneut Volk der Westsahara im Streit mit Marokko

Der Europäische Gerichtshof hat seine Auffassung bekräftigt, nach der Marokko keine Hoheitsbefugnisse über das Gebiet der Westsahara ausüben darf. Das Gebiet der Westsahara gehöre nicht zum Gebiet des Königreichs Marokko, stellten die Luxemburger Richter am vergangenen Dienstag in einem Urteil zu einem Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko klar. Das Fischereiabkommen dürfe deswegen nicht für die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer gelten.

Die Westsahara ist ein Gebiet an der Atlantikküste Afrikas, das im Norden an Marokko, im Nordosten an Algerien und im Osten sowie Süden an Mauretanien grenzt. Marokko erhebt Anspruch auf das Territorium und kontrolliert es größtenteils, was jedoch international nicht anerkannt wird. Ein kleinerer, im Osten gelegener Teil wird von der Befreiungsbewegung Polisario kontrolliert, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt.

Der EuGH hatte Ende 2016 bereits entschieden, dass ein Handelsabkommen zwischen der EU und Marokko nicht für die Westsahara gelten darf, weil es sonst gegen die Selbstbestimmungsrechte des Volkes der Westsahara verstoßen würde. Das Urteil im aktuellen Verfahren, welches von einer in Großbritannien ansässigen Unterstützungsorganisation der Polisario angestoßen wurde, folgt dieser Linie.

Über das Fischereiabkommen wird seit 2006 geregelt, dass Fischer aus EU-Staaten gegen eine finanzielle Kompensation auch in Fischereizonen Marokkos fischen dürfen. Nach Angaben des EuGH geht es dabei aber fast ausschließlich um die Fischerei in den an die Westsahara angrenzenden Gewässern. (dpa)