Kopftuchtragende Lehrerin klagt auf Einsatz in Berliner Grundschule

Das Berliner Arbeitsgericht hat am Montag eine weitere Klage einer kopftuchtragenden Lehrerin gegen das Land Berlin verhandelt. Das Urteil soll am 9. Mai verkündet werden. Die junge Frau wehrt sich gegen ihre Umsetzung von einer Grundschule an ein Oberstufenzentrum (OSZ). Die Berliner Senatsbildungsverwaltung beruft sich dabei auf das Neutralitätsgesetz des Landes. Es verbietet Lehrern und Lehrerinnen das Tragen von religiös geprägten Kleidungsstücken an allgemeinbildenden Schulen. Eine Ausnahme von dem Verbot religiöser Symbole gibt es nur für Berufsschulen wie etwa Oberstufenzentren.

Das Land wird von der Anwältin, Frauenrechtlerin und Gründerin einer liberalen Moschee in der Bundeshauptstadt, Seyran Ates, vertreten. Sie bezeichnete nach der Verhandlung das Kopftuch als ein Symbol für eine strenge, orthodoxe Auslegung des Islam. Eine Lehrerin mit Kopftuch sende deshalb ein falsches Signal an die Kinder.

Die Klägerin, die Grundschulpädagogik studiert hat und bereits im Februar 2017 von der Schulbehörde an eine Grundschule in Berlin-Spandau zugewiesen worden war, sieht sich in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt. An der Spandauer Klosterfeld-Grundschule war sie nur einen Tag im Einsatz, weil sie mit Kopftuch unterrichtete. Daraufhin wurde sie vom Dienst freigestellt und erhielt wenige Tage später ein sogenanntes Umsetzungsschreiben der Senatsverwaltung mit ihrem neuen Arbeitsort in einem OSZ, wo sie eine Willkommensklasse unterrichten sollte.

Eine Güteverhandlung im August vergangenen Jahres vor dem Arbeitsgericht war ohne Ergebnis geblieben. Die junge Frau will wieder an die Grundschule zurückversetzt werden. In einer weiteren Klage, die im Mai verhandelt werden soll, fordert die Klägerin eine Entschädigung wegen Diskriminierung. Ähnliche Entschädigungsklagen von kopftuchtragenden Lehramtsanwärterinnen, die sich durch die Anwendung des Neutralitätsgesetzes diskriminiert fühlten, waren in der Vergangenheit erfolgreich. Jetzt klagt erstmals eine Lehrerin, die bereits einer bestimmten Schule zugewiesen wurde, gegen ihre Umsetzung an eine andere Schule.

Die Senatsbildungsverwaltung beruft sich unter anderem auf ihr «Direktionsrecht» als Arbeitgeber. Danach können Bedienstete des Landes überall eingesetzt werden, sofern die Arbeit ihrer Vergütungsgruppe entspricht.

Würde das Gericht der Klägerin Recht geben, würde sie gegenüber allen anderen Angestellten oder Beamten des Landes privilegiert, argumentierte Ates. Allerdings enthielt das Zuweisungsschreiben an die Klägerin, mit der ihr die Spandauer Grundschule als erster Einsatzort mitgeteilt wurde, keinen Hinweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz und das Kopftuchverbot, merkte das Gericht in der mündlichen Verhandlung kritisch an. Dass die Klägerin ein Kopftuch trägt, war zu dem Zeitpunkt bekannt.

Mit Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Landesarbeitsgerichtes verwies das Gericht auch darauf, dass für ein Kopftuchverbot für eine Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule eine konkrete Gefahr des Schulfriedens gegeben sein müsse. Nach Geburt eines Kindes befindet sich die Klägerin mittlerweile in einer voraussichtlich zweijährigen Elternzeit, wie ihre Anwältin Maryam Haschemi Yekani mitteilte. (epd)